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Steuerliche Absetzbarkeit1. Begriff
Unter einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG versteht man einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient (Urteil BFH vom 16.10.2002, XI R 89/00, BStBl 2003,185).
2. Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach bisheriger Rechtslage (31.12.06)
Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamtem betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete, durften die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
War das Arbeitszimmer dagegen nicht im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, durften die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nur bis zu einem Betrag von 1.250,00 € je Veranlagungszeitraum als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Darunter verstand man die sogenannte begrenzte Abzugsfähigkeit.
Voraussetzung dafür war, dass
Unter einem anderen Arbeitsplatz versteht man in diesem Zusammenhang jeden Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen, insbesondere wird kein räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich vorausgesetzt oder ob der Steuerpflichtige nach seiner Auffassung ungestört oder konzentriert arbeiten kann. Die gesetzliche Regelung spricht nämlich gerade nicht von einem angemessenen oder ruhigen Arbeitsplatz (BFH Beschluss vom 29.06.2004, VI B 135,03, BFH/NV 2004,1638).
Nach der bisherigen Gesetzeslage konnten Lehrkräfte ihr häusliches Arbeitszimmer zumindest beschränkt geltend machen, d.h. bis zu einem Betrag von 1.250,00 € pro Veranlagungszeitraum. Dies folgte aus dem Umstand, dass in den meisten Fällen ein anderes Arbeitszimmer an den Schulen nicht zur Verfügung stand. Dass ein anderes Zimmer nicht zur Verfügung stand, war das Hauptkriterium der begrenzten Abzugsfähigkeit.
Weitere Gründe für die Abzugsfähigkeit waren bei Lehrern nicht einschlägig. So war der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit aufgrund der Unterrichtszeiten nicht relevant, so dass eine unbeschränkte Abzugsfähigkeit ausgeschlossen war.
Ebenfalls konnte eine über 50 Prozent liegende Nutzung nicht eingewandt werden, da bei Lehrern nach der ständigen Rechtsprechung insgesamt die Vorbereitungs- und die Nachbereitungszeit die Zeitgrenze nicht überschritt, so dass folglich auch eine beschränkte Abzugsfähigkeit aus diesem Grund nicht einschlägig war.
3. Neue Rechtslage seit dem 01.01.2007
Nach der Neufassung des EStG hat sich die rechtliche Situation verändert. Gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gehören die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Katalog der nicht abziehbaren Betriebskosten. Über § 9 Absatz 5 EStG trifft diese Regelung auch die Berücksichtigung von Werbungskosten.
Ein Abzug ist somit nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006,1652).
Von diesem Abzugsverbot nicht betroffen sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie zum Beispiel PC und Schreibtisch. Diese Aufwendungen sind auch weiterhin bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
Ob das Arbeitszimmer tatsächlich den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet, richtet sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Im Rahmen dieser Wertung kommt der zeitlichen tatsächlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine Indizwirkung zu. Dies bedeutet, dass das zeitliche Überwiegen einer außerhäuslichen Tätigkeit den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen grundsätzlich nicht ausschließt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Berufstätigkeit auch ohne Benutzung eines Arbeitszimmers ausgeübt werden kann.
Das Arbeitszimmer ist demnach dann als Mittelpunkt im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH Urteil vom 16.12.2004, IV R 19/03).
Bei Lehrkräften stellt sich insofern das Problem, dass ein anderer Arbeitsplatz in den meisten Fällen nicht zur Verfügung steht, ein wesentlicher Anteil der Arbeit aber im Klassenzimmer und nicht im Arbeitszimmer erbracht wird. Einen Nachweis dahingehend zu erbringen, dass die berufliche Tätigkeit und ihr qualitativer Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer und nicht in der Schule liegt, wird angesichts dieser beruflichen Ausgestaltung erschwert.
4. Rechtliche Möglichkeiten
Die GEW hat seit Aufkommen der Pläne, das Steuerrecht wie oben beschrieben zu ändern, deutlich gemacht, dass sie die Änderung für verfassungswidrig hält. Diese Auffassung ist durch die Einholung eines Rechtsgutachtens zu diesem Thema bestätigt worden. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber seine Lehrkräfte dazu verpflichtet, die Vor- und Nachbereitung zu Hause durchzuführen, da er keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Diese Pflichtigkeit der Aufwendungen, sprich die Vor- und Nachbereitung zu Hause vornehmen zu müssen, darf der Gesetzgeber laut Gutachten nicht ignorieren.
Die steuerlichen Auswirkungen werden zwar nicht immens sein, allerdings wird eine Mehrbelastung in Höhe von etwa 400 bis 500 € auf den Einzelnen, abhängig von Familienstand, weiteren Einkünften und weiteren Werbungskosten, zukommen.
Praktische Relevanz erlangt die Änderung der Steuergesetzgebung erst mit der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2007. Regelmäßig wird dies im Jahr 2008 der Fall sein.
Bei Fertigung der Steuererklärung für 2007 sollten die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wie bisher angesetzt werden. Das Finanzamt wird diese Kosten allerdings nicht berücksichtigen können, da die Gesetzeslage dies nicht erlaubt.