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News vom 14.02.2006
GEW-Mitglieder demonstrieren in Straßburg gegen Lohn- und Sozialdumping. (Bild: GEW)
Bereits letzte Woche hatten die großen Fraktionen des Europaparlaments ihren Entwurf der Dienstleistungsrichtlinie im Sinne der Gewerkschaften entschärft. Das so genannte Herkunftslandprinzip ist demnach gestrichen, das europäischen Unternehmen erlauben sollte, seine Arbeitskräfte überall in Europa zu den Sozial- und Lohnstandards seiner Heimat anzubieten. Zudem sollen viele personalintensive Bereiche wie Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, die Abfallwirtschaft oder Zeitarbeitsfirmen völlig von der Richtlinie ausgenommen werden.
Dennoch ist anhaltender Protest erforderlich. Denn noch muss der Kompromiss in der EU-Kommission, im EU-Rat und den nationalen Regierungen durchgesetzt werden. Deswegen, so der DGB-Vorsitzende Michael Sommer, gelte es für die europäischen Gewerkschaften mehr denn je, auf allen Ebenen einzuwirken, bis Entscheidungen "für ein soziales Europa getroffen sind". Ansonsten drohe ein Sozial- und Lohnwettbewerb nach unten. Sommer kündigte an, dass die genauen Formulierungen des Kompromisses noch gründlich geprüft würden.
Kritik der Gewerkschaften an der Dienstleistungsrichtlinie in ihrer ursprünglichen Form:
Die Dienstleistungsrichtlinie in der ursprünglichen Form könnte zu abstrusen Folgen führen.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen verlagert seinen Sitz in die Slowakei, macht aber in Deutschland mit denselben Mitarbeitern weiter wie bisher. Nur, dass diese deutschen Mitarbeiter jetzt nicht mehr nach deutschen, sondern nach slowakischen Bedingungen bezahlt werden können. Dieser Missbrauch durch bloße Umfirmierung muss verhindert werden. Je einfacher die formale Sitzverlagerung ist, desto größer ist die Gefahr des Sozialdumpings.
Die Dienstleistungsrichtlinie in ihrer ursprünglichen Form könnte auch von der Industrie missbraucht werden
Beispiel: Die werkinterne Reparaturabteilung eines deutschen Industrieunternehmens wird als eigenständiges Unternehmen ausgegliedert und als Briefkastenfirma im steuergünstigen Estland angesiedelt. Die Beschäftigten werden aufgefordert, neue Arbeitsverträge mit dem "estnischen Unternehmen" abzuschließen. Es gilt das estnische Recht.
Ursprünglich sollte auch die Leiharbeit von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden.
Das hätte zu einer europaweiten unkontrollierten Verleihung von billigen Arbeitskräften führen können. Verleihfirmen würden überall preiswerte Arbeitskräfte anbieten, die reguläre Arbeitsplätze ersetzen würden. Eine solche rücksichtslose, sinnentleerte Geschäftemacherei muss verhindert werden.
Die nationale Versorgungssicherheit für Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung darf nicht durch die Dienstleistungsrichtlinie gefährdet werden. Ein unkontrollierter Wettbewerb muss daher verhindert werden. Für öffentliche Leistungen wie Weiterbildung und Altenpflege gilt: Sie müssen zugänglich, hochwertig und dauerhaft verfügbar sein. Gerade die Hilfsbedürftigen dürfen nicht unkontrollierten, unsicheren Bedingungen ausgesetzt werden. Die öffentlichen Dienste müssen daher von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen werden.