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Das Tarifergebnis - ausführliche Fassung

Entgelt

  • Im Westen wird zum 1. Januar 2008, im Tarifgebiet Ost zum 1. April 2008 das Tabellenentgelt (einschließlich der Beträge der individuellen Endstufen) sowie das Entgelt der Gruppe 15 Ü um 50 Euro und sodann linear um weitere 3,1 Prozent erhöht.
  • Eine weitere lineare Erhöhung des Tabellenentgelts um 2,8 Prozent erfolgt zum 1. Januar 2009.
  • Für das Jahr 2009 erhalten alle Beschäftigten im Januar eine Einmalzahlung in Höhe von225 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs.
  • Zum 1. Januar 2008 wird im Osten beim Bund und den kommunalen Arbeitgebern das Entgelt in den Gruppen 1 bis 9 an 100 Prozent des Westentgelts angeglichen. Das betrifft auch die Beschäftigten der Entgeltgruppe 9, die in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert sind.
  • Der Bund zieht darüber hinaus die Ostangleichung beim Entgelt in den Gruppen 9 bis 15 Ü vom 1. Januar 2010 auf den 1. April 2008 vor.
  • Die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden im Westen ab dem 1. Januar 2008 um 70 Euro erhöht. Für Praktikantinnen und Praktikanten im Osten werden ab 1. Januar 2008 die Entgelte an die im Westen geltenden angeglichen.
  • Die Laufzeit beträgt zwei Jahre.

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Arbeitszeit

  • Für das Tarifgebiet West wird ab dem 1. Juli 2008 die wöchentliche Arbeitszeit bei den kommunalen Arbeitgebern einheitlich auf 39 Stunden erhöht. Beim Bund beträgt sie bereits seit 2005 sowohl im Westen wie auch im Osten 39 Stunden.
  • Teilzeitbeschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern im Westen mit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten festen Stundenzahl können zur Vermeidung einer Entgeltminderung, die als Folge der Arbeitszeiterhöhung eintreten würde, bis zum 30. Juni 2008 beantragen, die Stunden im entsprechenden Umfang aufzustocken.
  • Beschäftigte von kommunalen Arbeitgebern im Westen, die sich in Altersteilzeit befinden, werden von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen.
  • Die mit einzelnen kommunalen Arbeitgeberverbänden im Westen abgeschlossen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit werden mit Ausnahme
    der entsprechenden Regelungen in den Beschäftigungssicherungstarifverträgen,
    zum Beispiel für die Beschäftigten der Stadt Hannover, aufgehoben. Im Übrigen werden die in diesen landesbezirklichen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen
    angepasst. Die Arbeitszeitregelungen in den Beschäftigungssicherungstarifverträgen bleiben bis Ende Februar 2010 bestehen.
  • Die Möglichkeit im Bereich der kommunalen Arbeitgeber im Westen, auf landesbezirklicher Ebene die Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit zu kündigen, entfällt.
  • Für die bei kommunalen Arbeitgebern im Westen im Erziehungsdienst beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden als Kompensation für die Arbeitszeiterhöhung im Rahmen der Gesamtarbeitszeit zweieinhalb Tage für Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Hier muss redaktionell noch klargestellt werden, dass diese Tage nicht mit bereits bestehenden Qualifikations-
    und Vorbereitungstagen (gesetzlich oder in Dienstvereinbarung) verrechnet werden.
  • Im Osten bleibt es für Beschäftigte der kommunalen Arbeitgeber bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

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Besitzstandsregelungen für übergeleitete Beschäftigte

  • Beschäftigte, die zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden sind und die wegen der Stichtagsregelungen bis zum 30. September 2007 nicht mehr in den Genuss eines Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieges / einer Vergütungsgruppenzulage gekommen sind, werden auf Antrag in die Besitzstandsregelungen des TVÜ-Bund
    und TVÜ-VKA einbezogen, wenn sie bei Fortgeltung des BAT/BAT-O im Rahmen des Bewährungsaufstieges spätestens am 31. Dezember 2009 höhergruppiert worden wären oder eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten. Diese Tarifregelungen sind nach einem Zeitraum von vier Jahren ab ihrem In-Kraft-Treten erstmals kündbar.
  • Für Beschäftigte, insbesondere im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes wird zur Vermeidung von Entgeltverlusten, die als Folge der weggefallenen Aufstiege eintreten, die Eingruppierung übergangsweise neu und vorrangig geregelt. Hierzu werden nach der Tarifrunde 2008 Tarifverhandlungen aufgenommen, deren Ergebnisse nicht die Eingruppierung in der später zu verhandelnden Entgeltordnung präjudizieren.
  • Die persönliche Zulage für Beschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern für eine vor dem 1. Oktober 2005 begonnene vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit bemisst sich auch nach dem 30. September 2005 nach den Regelungen des BAT/BAT-O.

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Überleitungsrecht für kommunalbeschäftigte Lehrkräfte

(überwiegend in Bayern und in kommunalen Volkshochschulen)


  • Für Lehrkräfte bei kommunalen Arbeitgebern, die auch schon am 30. September 2005 beschäftigt waren, wird das Überleitungsrecht um die Zahlung von Strukturausgleichen ergänzt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 erhalten sie einen Strukturausgleich in gleicher Weise wie die übrigen Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber.
  • Die Regelungen über die schrittweise Erhöhung der sogenannten Lehrerzulage werden präzisiert. Die Abschmelzungsbeträge in Höhe von zurzeit 64 Euro in den Entgeltgruppen 5 bis 8 und 72 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 13 werden mit jeder nach dem 31. Dezember 2008 liegenden allgemeinen Entgelterhöhung in den Entgeltgruppe 5 bis 8 um jeweils 6,40 Euro und in den Entgeltgruppen 9 bis 13 um jeweils 7,20 Euro vermindert. Der erste Schritt erfolgt also mit der Erhöhung der Entgelte am 1. Januar 2009
  • Im Rahmen der Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Entwicklungen bei den Ländern Verhandlungen zur Tarifierung der Eingruppierung von Lehrkräften aufgenommen.
  • Mit dem Bundesinnenministerium wurde schriftlich vereinbart, die Überleitung der Lehrkräfte
    an Bundeswehrfachschulen, die bis zum heutigen Tag noch nicht übergeleitet sind und deshalb weder einen Lebensalteraufstieg im BAT, noch einen Stufenaufstieg im TVöD erhalten haben, bis zum 31. Mai 2008 zu Ende zu verhandeln. Klar ist, dass die nicht gezahlten Ehöhungen rückwirkend nachgezahlt werden.

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Restanten

  • Die Veränderungen im Überleitungsrecht (TVÜ-Bund und TVÜ-VKA) sowie im TVöD, die bereits 006 verhandelt worden sind, treten zum 1. Juli 2008 mit dem Einigungsstand von September/ Oktober 2006 in Kraft. Soweit aus dem bisherigen Zeitablauf Anpassungen erforderlich werden, sind diese vorzunehmen.

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