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"Das Recht des statuslosen Kindes"In Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt sind Flüchtlingskinder mit unsicherem Aufenthaltsstatus nicht schulpflichtig. Sie haben lediglich ein „Schulbesuchsrecht“. Das Besuchsrecht habe jedoch viele Nachteile für die Kinder. So können beispielsweise die Fahrkostenerstattung verweigert, die Kinder bei zu großen Klassen abgewiesen oder notwendige Deutschkurse nicht angeboten werden.