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05.11.2008

Bundesverwaltungsgericht: Stufenzuordnung nach TV-LMitbestimmungspflichtig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat über einen der derzeit wichtigsten personalvertretungsrechtlichen Streitfälle entschieden*: Personalräte haben nun ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L). Damit wird der Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung der Beschäftigten nicht mehr nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die Stufenzuordnung ausgedehnt. Das stärkt die Position der Personalräte.

Wenn Arbeitnehmer in den öffentlichen Dienst kommen, werden sie nach Qualifikation und auszuübender Tätigkeit in eine bestimmte Entgeltgruppe einsortiert. Dabei hatten Personalräte schon immer ein Mitbestimmungsrecht. Das bestreitet auch niemand.

Im alten Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) war die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen tarifvertraglich festgezurrt. Diese am Beamtenrecht orientierte Regelung haben die Tarifvertragsparteien 2006 in den Paragrafen 16 im neuen TV-L und den Paragrafen 16 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) jedoch durch ein erfahrungs- und leistungsbezogenes System ersetzt. Dieses funktioniert wie folgt: Mit steigender Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wird das erworbene Erfahrungswissen und die daraus resultierende bessere Arbeitsleistung durch Stufenaufstiege honoriert. Wer bereits einschlägige Erfahrungen in das Arbeitsverhältnis mitbringt, kann von vorneherein einer höheren als der Einstiegsstufe zugeordnet werden. Im Rahmen der Stufenzuordnung werden in den neuen Tarifvertragssystemen Bewertungen vorgenommen, die es früher ausschließlich bei der Einreihung in Vergütungsgruppen gab.

Der Schulbezirkspersonalrat des Standortes Braunschweig der Landesschulbehörde hatte deshalb seine Beteiligung nicht nur für die Zuordnung zur Entgeltgruppe, sondern auch für die der
-stufe vor Gericht eingefordert. Er argumentierte, dass das Recht auf Mitbestimmung bei „Eingruppierungen“ nach dem neuen System beide Merkmale – Entgeltgruppe und -stufe – umfassen müsse. Das Mitbestimmungsrecht habe den Zweck, dem Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen. Damit solle verhindert werden, dass durch eine mehr und minder wohlwollende Beurteilung einzelne Bewerber bevorzugt oder benachteiligt werden. Es müsse Transparenz geschaffen werden, um die Akzeptanz der Einstufungen bei den Beschäftigten zu erhöhen. Es sei bedenklich, so der Personalrat, wenn allein Schulen und Schulbehörde entschieden, ob beispielsweise ein vormaliger Universitätsdozent, der als Mathematiklehrer beginnt, in die Stufe 1 oder 4 einer Entgeltgruppe eingeordnet werde. Die Mitbestimmungsrechte gewährleisteten die Einhaltung gerechter Regeln.

Gegen den Beschluss des zunächst angerufenen Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig, das ein Mitbestimmungsrecht verneinte, legte der Personalrat die vom VG zugelassene „Sprungrechtsbeschwerde“ (Überspringen von Stufen der Gerichtshierarchie, Anm. d. Red.) ein. Das BVerwG hat in diesem und drei weiteren Parallelfällen aus Rheinland-Pfalz des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz (6 P 3.08; 6 P 4.08; 6 P 5.08) entschieden, dass volles Mitbestimmungsrecht bestehe.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht erläutert, dass es seine Entscheidung an der Definition des Begriffs der Eingruppierung festgemacht habe: Die Stufenzuordnung nach dem TV-L sei Teil der Eingruppierung und damit mitbestimmungspflichtig.
Tausende von Einstellungsfällen unterliegen mit diesem Urteil der Kontrolle der Interessenvertretung der Beschäftigten. Bereits vollzogene Zuordnungen müssen nachträglich auf den Prüfstand gestellt werden.

Mit seiner Entscheidung hat das BVerwG endlich Klarheit geschaffen und einer willkürlichen Vorgehensweise der Arbeitgeber den Riegel vorgeschoben. Die GEW hat sich mit Erfolg gegen alle Widerständ mit ihrer Position im Interesse der Mitglieder durchgesetzt.

Ilse Schaad, Leiterin des
GEW-Arbeitsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik

Katrin Löber, Referentin im selben Bereich

Paul Michel, GEW-Justitiar

* Beschluss vom 27. August 2008 (6 P 11.07)

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