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Arbeitszimmer-UrteilDer Gesetzgeber ist nun gefordert, rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung zu finden. Bis dies geschehen ist, dürfen Steuerbehörden und Gerichte die Einschränkung nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren müssen nun ausgesetzt werden und Steuerbescheide, die unter Vorbehalt ergangen sind, müssen neu ergehen. Ob der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk vorliegt, ergibt sich aus den Erläuterungen zum Steuerbescheid.
Mit seinem Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz fest, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind. Ausnahmen hiervon müsse der Gesetzgeber besonders begründen. Daran fehle es jedoch nach Auffassung der Richter. Der vom Gesetzgeber aufgeführte Grund der Einnahmenvermehrung reiche nicht aus, da sich das für jede Mehrbelastung sagen ließe.
Die GEW begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern. „Für Lehrerinnen und Lehrer ist dieses Urteil besonders wichtig, da diesen in den meisten Fällen in den Schulen kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wird“, sagte Ilse Schaad, Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstand der GEW. „Die GEW hat schon während des Gesetzgebungsverfahrens erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 2007 erlassenen Einschränkungen angemeldet. Nun ist die GEW in ihrer Auffassung durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.“
Mit dem Rechtsschutz der GEW sind die Verfahren der Lehrkräfte bis zum Verfassungsgericht gebracht worden, um einen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen zu lassen. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass die steuerliche Belastung sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit orientiert und dadurch eine gerechte Verteilung des steuerlichen Lasten erreicht wird.
„Wir haben unsere Mitglieder direkt nach Verkündung des Gesetzes aufgefordert Widerspruch einzulegen. Gleichzeitig haben wir in Verhandlungen mit den Finanzministerien der Länder und des Bundes durchsetzen können, dass die Steuerbescheide überall für vorläufig erklärt wurden. Nur damit konnte auch die rückwirkende Steuererstattung gesichert werden.“, so Ilse Schaad.
Das Urteil bestätigt die Grundsätze, die bereits in der Entscheidung zur Fahrtkostenpauschale tragend waren.
Hintergrund:
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit eingeschränkt. Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung waren nur noch erlaubt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Klagen von GEW-Mitgliedern richteten sich sowohl gegen die Verweigerung des Eintrags eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte als auch gegen die Nichtberücksichtigung bei Steuererklärungen. Erstinstanzlich zeigte sich die Rechtsprechung uneinheitlich in ihrer Bewertung, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht notwendig war, um die Verfassungswidrigkeit endgültig feststellen zu lassen.
GEW-Infoblatt
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